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Startseite > Artikel > Arbeitnehmer und private Krankenversicherung

Artikeldatum: 2007-04-10 | Autor: Quant Consulting --- | Aufrufe: 1384 | Kategorie:

 

Arbeitnehmer und private Krankenversicherung

Liegt das regelmäßige Jahreseinkommen eines Arbeitnehmers unter der Versicherungspflichtgrenze, so besteht für ihn grundsätzlich Krankenversicherungspflicht, d.h. Er darf sich nicht privat krankenversichern, sondern muss in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein.

Die Versicherungspflichtgrenze ist das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird von der Bundesregierung jährlich angepasst und beträgt im Jahr 2007 47.700 €.

Vor der Gesundheitsreform 2007 bestand für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze überstiegen hat, keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Sie konnten in die private Krankenversicherung wechseln oder sich für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Ab 2007 müss das regelmäßige Jahreseinkommen eines Arbeitnehmers in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben, damit der Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung möglich ist. Muss ein Arbeitnehmer durch die jährlich ansteigende Versicherungspflichtgrenze in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, so besteht für ihn die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, vorausgesetzt er war mindestens 5 Jahre in der PKV versichert.

Genauso wie bei gesetzlichen Krankenversicherung wird auch ein Teil der Prämie einer privaten Krakenversicherung und Pflegeversicherung von dem Arbeitgeber getragen.
Die Beteiligung des Arbeitgebers beträgt dabei maximal die Hälfte des durchschnittlichen
Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung.

Nach der Gesundheitsreform 2007 werden viele pflichtversicherte Arbeitnehmer einige Kosten ganz oder zum Teil selber tragen müssen, zum Beispiel für Zahnersatz, Heilpraktiker, Brille usw. Um die Selbstbeteiligungskosten zu reduzieren, haben pflichtversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, für sich und ihre Familienangehörigen bei der privaten Krankenversicherung verschiedene Zusatzversicherungen abzuschließen.
Allerdings beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an der Zusatzkrankenversicherung, so
dass die Beiträge für Zusatzversicherungen von dem Versicherten selber getragen werden.

 
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